FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2004
2 K 22/00
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. d Art. 13 Abs. 1 Art. 13 Abs. 2a Art. 73 Art. 2 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ; EStG § 62 § 63 § 65 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 882

Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Kindergeldrecht bei Beschäftigungsort und Wohnsitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten; Kindergeldanspruch bei nichtselbständiger Arbeit in Liechtenstein und Wohnsitz in Deutschland; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 2 K 22/00

DRsp Nr. 2005/1792

Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Kindergeldrecht bei Beschäftigungsort und Wohnsitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten; Kindergeldanspruch bei nichtselbständiger Arbeit in Liechtenstein und Wohnsitz in Deutschland; Kindergeld

1. Das Gemeinschaftsrecht der EU hat Anwendungsvorrang gegenüber dem einfachen Recht der Mitgliedstaaten (hier: Kindergeldanspruch nach EStG). 2. Das EWR-Abkommen findet seit Mai 1995 auch auf Liechtenstein Anwendung, so dass Liechtenstein bezüglich der VO (EWG) Nr. 1408/71 wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln ist. 3. Eine in Liechtenstein angestellte und im Inland wohnende Lehrerin unterliegt nach Art. 13 Abs. 2a VO (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften Liechtensteins, so dass sie nach dem Gemeinschaftsrecht ausschließlich Anspruch auf Familienleistungen nach liechtensteinischem Recht hat und folglich in Deutschland weder Kindergeld noch Teilkindergeld zu zahlen ist.

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. d Art. 13 Abs. 1 Art. 13 Abs. 2a Art. 73 Art. 2 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ; EStG § 62 § 63 § 65 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) durch eine Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeschlossen ist.