BGH - Urteil vom 23.04.1986
IVb ZR 29/85
Normen:
BGB §§ 812 ff., § 826, § 242, §§ 1569ff, § 1580 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DRsp I(144)108b-c
EzFamR BGB § 826 Nr. 2
FamRZ 1986, 794
MDR 1986, 1008
NJW 1986, 2047

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Unterhaltsverpflichteten durch Entgegennahme von nicht mehr berechtigten Unterhaltsleistungen

BGH, Urteil vom 23.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 29/85

DRsp Nr. 1992/3771

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Unterhaltsverpflichteten durch Entgegennahme von nicht mehr berechtigten Unterhaltsleistungen

»Nimmt der Gläubiger eine rechtskräftig zuerkannte Unterhaltsrente weiter entgegen, ohne die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu offenbaren, so liegt darin allein - wenn nicht besondere Umstände hinzutreten - keine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung, die nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. (Im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84, zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

BGB §§ 812 ff., § 826, § 242, §§ 1569ff, § 1580 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer im Jahre 1978 geschiedenen Ehe sind zwei 1967 und 1969 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der - für sie sorgeberechtigten - Beklagten leben.