Das formell nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) ist unbegründet. Die landgerichtliche Entscheidung weist keine Rechtsfehler auf; nur daraufhin hat das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung zu überprüfen, §§ 27 FGG; 546 ZPO n.F.
Zu Recht hat das Landgericht die Bestellung des Beteiligten zu 2) als Sohn der Betroffenen bestätigt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin widerspricht dessen Bestellung auch nicht dem Wohl der Betroffenen.
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