OLG Köln - Beschluß vom 02.12.2002
16 Wx 222/02
Normen:
BGB § 1897 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 150
OLGReport-Köln 2003, 201
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 352/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen XVII E 179/02

Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers

OLG Köln, Beschluß vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 222/02

DRsp Nr. 2003/4138

Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers

Auch der Vorschlag eines geschäftsunfähigen Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist für das Vormundschaftsgericht bindend, sofern der Vorschlag ernst gemeint ist, das Wohl des Betroffenen nicht entgegensteht und keine Gefahr von Interessenkonflikten besteht.

Normenkette:

BGB § 1897 ;

Gründe:

Das formell nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) ist unbegründet. Die landgerichtliche Entscheidung weist keine Rechtsfehler auf; nur daraufhin hat das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung zu überprüfen, §§ 27 FGG; 546 ZPO n.F.

Zu Recht hat das Landgericht die Bestellung des Beteiligten zu 2) als Sohn der Betroffenen bestätigt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin widerspricht dessen Bestellung auch nicht dem Wohl der Betroffenen.