BayObLG - Beschluss vom 22.08.2001
3Z BR 221/01
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2002, 312
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1916/00
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 88/00

Vorschlag eines nicht geschäftsfähigen Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen

BayObLG, Beschluss vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 221/01

DRsp Nr. 2001/15385

Vorschlag eines nicht geschäftsfähigen Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen

»1. Der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen, ist für das Gericht grundsätzlich bindend, auch wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist, seinen Wunsch aber mit natürlichem Willen kundtun kann.2. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters durch das Gericht der weiteren Beschwerde.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 ; FGG § 27 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte am 06.10.2000 für die Betroffene deren Sohn B, zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten und Sozialleistungsträgern. Die auf die Auswahl des Betreuers beschränkte Beschwerde des Beteiligten, des Sohnes A der Betroffenen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 01.06.2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der weiteren Beschwerde, mit der er begehrt, anstelle seines Bruders zum Betreuer der Betroffenen bestellt zu werden.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.