I.
Das Amtsgericht bestellte am 06.10.2000 für die Betroffene deren Sohn B, zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten und Sozialleistungsträgern. Die auf die Auswahl des Betreuers beschränkte Beschwerde des Beteiligten, des Sohnes A der Betroffenen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 01.06.2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der weiteren Beschwerde, mit der er begehrt, anstelle seines Bruders zum Betreuer der Betroffenen bestellt zu werden.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
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