OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2002
2 WF 270/02
Normen:
GKG § 8 § 5 Abs. 2 ; ZPO § 379 § 360 ;
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 09.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 242/98

Vorschußanordnung für Sachverständigengutachten bei Nichtleistung durch Partei

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 2 WF 270/02

DRsp Nr. 2003/916

Vorschußanordnung für Sachverständigengutachten bei Nichtleistung durch Partei

»Ordnet das Gericht an, daß die Partei einen Vorschuß für ein Sachverständigengutachten zu erbringen habe, erteilt es aber dem Sachverständigen den Auftrag, ohne daß die Partei den Vorschuß geleistet hat und obwohl sie angekündigt hat, den Vorschuß nicht zu erbringen, dann sind die Kosten des Gutachtens niederzuschlagen.«

Normenkette:

GKG § 8 § 5 Abs. 2 ; ZPO § 379 § 360 ;

Gründe:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist 1996 geschieden worden. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Töchter leben seit der Trennung der Parteien bei der Klägerin zu 1).

Im vorliegenden Verfahren haben die Klägerinnen den Beklagten auf Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Das Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass die Einkünfte des Beklagten im Streit standen. Durch Beweisbeschluss vom 10. November 1998 hat das Amtsgericht die Einholung eines Gutachtens des Steuerberaters XYZ., über die Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Beklagten einschließlich Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung weiterer Vorgaben angeordnet. Zugleich hat es dem Beklagten aufgegeben, einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu zahlen.