OLG Celle - Beschluss vom 29.07.2009
10 WF 222/09
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 53
MDR 2009, 1410
NJW-RR 2010, 871
OLGReport-Celle 2009, 1027
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 624 F 4839/08

Vorschusspflicht der armen Partei gegenüber der Gegenpartei

OLG Celle, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 10 WF 222/09

DRsp Nr. 2009/18893

Vorschusspflicht der "armen" Partei gegenüber der Gegenpartei

Eine Prozesspartei, die selbst Prozesskostenhilferaten zu zahlen hat, ist daneben nicht auch noch verpflichtet, dem Prozessgegner einen Prozesskostenvorschuss in Ratenform zu erbringen, weil dieses nicht der Billigkeit entspricht.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 der Antragsgegnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Scheidungsverfahren bewilligt und ihr Rechtsanwältin P. in N. beigeordnet. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 45 EUR monatlich bewilligt und Rechtsanwältin S. in H. beigeordnet.