I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß des Unfalles ihres Ehemannes Heinrich F. am 14. August 1993 zu gewähren.
Er bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau sowie ihren beiden Kindern (Michael, geboren 11. Februar 1981; Daniel, geboren 9. Mai 1987) ein Einfamilienhaus in H. Ab dem 26. Juli 1993 war er für vier bis sechs Wochen im Auftrag seiner Arbeitgeberin für Montagearbeiten auf einer Baustelle in L. bei D. eingesetzt. In dieser Zeit hatte er im ca. drei Kilometer von der Baustelle entfernten Ort Sch. ein Zimmer in einer Pension.
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