BSG - Urteil vom 31.05.1996
2 RU 28/95
Normen:
RVO § 550 Abs. 1 § 550 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 844
DB 1997, Beil. 6 S. 6
NZS 1997, 36
SozR 3-2200 § 550 Nr. 13
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.1995

Vorübergehende Verlagerung der Familienwohnung iS. von § 550 Abs. 3 RVO

BSG, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 2 RU 28/95

DRsp Nr. 1997/2156

Vorübergehende Verlagerung der Familienwohnung iS. von § 550 Abs. 3 RVO

1. Bei einem verheirateten Versicherten befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und ggf die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1 § 550 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß des Unfalles ihres Ehemannes Heinrich F. am 14. August 1993 zu gewähren.

Er bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau sowie ihren beiden Kindern (Michael, geboren 11. Februar 1981; Daniel, geboren 9. Mai 1987) ein Einfamilienhaus in H. Ab dem 26. Juli 1993 war er für vier bis sechs Wochen im Auftrag seiner Arbeitgeberin für Montagearbeiten auf einer Baustelle in L. bei D. eingesetzt. In dieser Zeit hatte er im ca. drei Kilometer von der Baustelle entfernten Ort Sch. ein Zimmer in einer Pension.