OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2018
10 UF 109/15
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1757
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 350/15

Vorübergehender Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Sohn

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 10 UF 109/15

DRsp Nr. 2018/9032

Vorübergehender Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Sohn

Lehnt ein knapp 14 Jahre altes Kind den Umgang mit seinem Vater ernsthaft ab, so kann ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen. Der Umgang ist daher für eine begrenzte Zeit, (hier: 18 Monate) auszusetzen.

I. Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 05.06.2018 wird verworfen.

II. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 02.07.2015, erlassen am 03.07.2015 (6 F 350/15), abgeändert.

Der Umgang des Vaters mit dem Minderjährigen F... K..., geboren am ....11.2004, wird bis zum 31.12.2019 ausgesetzt.

Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15.08.2018 und sodann jeweils zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres eine Kopie des aktuellen Schulzeugnisses und ein Foto des gemeinsamen Kindes zu übersenden.

Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15.08.2018 und sodann jeweils zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres schriftlich Auskunft über die Freizeitaktivitäten und den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen.

III. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19.10.2015, erlassen am 20.10.2015 (6 F 11/15), wird zurückgewiesen.