Vorwegabzug des Kindesunterhalts vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts
KG, Urteil vom 06.06.1995 - Aktenzeichen 13 UF 8030/94
DRsp Nr. 1997/1402
Vorwegabzug des Kindesunterhalts vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts
Zahlt der getrenntlebende Ehemann für das gemeinsame Kind Unterhalt an die das Kind betreuende Ehefrau und begehrt er von dieser Zahlung von Ehegattenunterhalt, ist der Vorwegabzug des Kindesunterhalts vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts nur insoweit gerechtfertigt, als der Unterhalt des Kindes schon während des Zusammenlebens der Parteien von dem Einkommen des Ehemannes bestritten wurde.