Vorweggenommene Rechts- und Beweisantizipation im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 2 UF 62/97
DRsp Nr. 1998/4308
Vorweggenommene Rechts- und Beweisantizipation im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren
»Die Feststellung, daß trotz Vorliegen eines Ausschlußgrundes nach § 1579 Nr. 6 BGB (fortwährende Verweigerung des Umgangsrechtes mit der unrichtigen Behauptung sexueller Kindesmißhandlung durch den Umgangsberechtigten) der der berechtigten Kindesmutter zustehende Ehegattenunterhalt im Hinblick auf die zu wahrenden Belange der gerade siebenjährigen Tochter nicht zu kürzen ist, kann unter Umständen bereits im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren im Wege der vorweggenommenen Rechts- und Beweisantizipation getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2745).«