SchlHOLG - Urteil vom 05.11.2002
3 U 184/00
Normen:
BGB § 209 (a.F.) § 2306 § 2332 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1696
OLGReport-Schleswig 2003, 145
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 18.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 267/00

Vorwirkung der späteren Pflichtteilsberechtigung auf die Rechtsstellung eines zur Ausschlagung berechtigten Erben

SchlHOLG, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 3 U 184/00

DRsp Nr. 2003/2927

Vorwirkung der späteren Pflichtteilsberechtigung auf die Rechtsstellung eines zur Ausschlagung berechtigten Erben

Eine Erbin, welche berechtigt ist, die Nacherbschaft auszuschlagen, kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung auf ihren Pflichtteil klagen.

Normenkette:

BGB § 209 (a.F.) § 2306 § 2332 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 313 a Abs. 1 ZPO (n.F.) abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Berufungssumme ist hier nach dem gemäß § 511 a Satz 2 1. Halbsatz ZPO hinreichend glaubhaft gemachten Berufungsvortrag erreicht. Die Klägerin trägt insoweit vor, es fehle an einer konkreten Notarkostenrechnung oder jedenfalls einer eidesstattlichen Versicherung oder sonstigen Bescheinigung eines Notars, welche Kosten für die notarielle Bestätigung eines Bestandsverzeichnisses entstehen würden. Derartiger Nachweise bedarf es bei dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht. Der Senat geht hier ohne Weiteres davon aus, dass eine auf der Grundlage der §§ 112, 114 KostO erstellte Notarkostenrechnung die nach § 511 a ZPO erforderliche Summe übersteigt. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin selbst von einem Nachlasswert von 2,1 Mio DM ausgegangen ist. Ausgehend hiervon übersteigt allein die halbe Gebühr nach § 32 KostO die Berufungssumme.