Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 313 a Abs. 1 ZPO (n.F.) abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufungssumme ist hier nach dem gemäß § 511 a Satz 2 1. Halbsatz ZPO hinreichend glaubhaft gemachten Berufungsvortrag erreicht. Die Klägerin trägt insoweit vor, es fehle an einer konkreten Notarkostenrechnung oder jedenfalls einer eidesstattlichen Versicherung oder sonstigen Bescheinigung eines Notars, welche Kosten für die notarielle Bestätigung eines Bestandsverzeichnisses entstehen würden. Derartiger Nachweise bedarf es bei dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht. Der Senat geht hier ohne Weiteres davon aus, dass eine auf der Grundlage der §§ 112, 114 KostO erstellte Notarkostenrechnung die nach § 511 a ZPO erforderliche Summe übersteigt. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin selbst von einem Nachlasswert von 2,1 Mio DM ausgegangen ist. Ausgehend hiervon übersteigt allein die halbe Gebühr nach § 32 KostO die Berufungssumme.