BGH - Beschluss vom 24.11.2021
XII ZB 253/20
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1353 Abs. 2; BGB § 1385 Nr. 4; BGB 1565 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 172
FamRZ 2022, 593
MDR 2022, 439
NJW 2022, 944
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 233 F 148/19
OLG Köln, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-10 UF 205/19

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Weigerung des Ehemanns zur Unterrichtung über den Bestand seines Vermögens; Auslegung des Begriffs des Scheiterns der Ehe

BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen XII ZB 253/20

DRsp Nr. 2022/4728

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Weigerung des Ehemanns zur Unterrichtung über den Bestand seines Vermögens; Auslegung des Begriffs des Scheiterns der Ehe

a) Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichterfüllung mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB sanktioniert werden kann, endet entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 und BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).b) Ob die Ehe im Sinne der §§ 1353 Abs. 2, 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert ist, muss - wenn nicht die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB eingreifen - als tatrichterliche Prognose unter Würdigung aller Umstände entschieden werden. Leben die Ehegatten getrennt, rechtfertigt der Nichtablauf des Trennungsjahres für sich genommen noch nicht den Schluss, dass die Ehe noch nicht endgültig gescheitert sei und der Unterrichtungsanspruch weiterhin geltend gemacht werden könne.c) Der Schuldner des Unterrichtungsanspruchs ist für die Umstände, aus denen auf das Scheitern der Ehe geschlossen werden soll, darlegungs- und beweispflichtig.

Tenor