OLG Köln - Beschluss vom 14.05.2020
10 UF 205/19
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1385 Nr. 4; BGB § 1386;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 233 F 148/19

Vorzeitige Aufhebung einer ZugewinngemeinschaftUnterrichtungspflicht der Ehegatten untereinanderWegfall der Unterrichtungspflicht erst bei endgültigem Scheitern der Ehe

OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 10 UF 205/19

DRsp Nr. 2020/17778

Vorzeitige Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft Unterrichtungspflicht der Ehegatten untereinander Wegfall der Unterrichtungspflicht erst bei endgültigem Scheitern der Ehe

1. Eine Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht trotz Trennung der Ehegatten weiter; sie entfällt erst mit dem endgültigen Scheitern der Ehe. 2. Bei räumlicher Trennung kann nicht automatisch vom endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.10.2019 - 233 F 148/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert für das Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1385 Nr. 4; BGB § 1386;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben 2009 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Seit Mai 2018 leben sie getrennt. Beim Amtsgericht - Familiengericht - Aachen - 223 F 147/19 - ist das Scheidungsverfahren anhängig. Der Scheidungsantrag ist seit dem 27.5.2019 rechtshängig.