BGH - Beschluss vom 27.06.2018
XII ZB 499/17
Normen:
BetrAVG § 2; BetrAVG § 4 Abs. 5; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 41 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 45 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 45 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 389
FamRZ 2018, 1574
MDR 2018, 1319
NJW-RR 2018, 1158
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 535 F 185/13
OLG Frankfurt/Main, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 146/15

Wählen des Rentenbetrags durch den betrieblichen Versorgungsträger als Bezugsgröße für den Ausgleich durch Vornahme dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG

BGH, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 499/17

DRsp Nr. 2018/10459

Wählen des Rentenbetrags durch den betrieblichen Versorgungsträger als Bezugsgröße für den Ausgleich durch Vornahme dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG

BetrAVG § 2 a) Wählt der betriebliche Versorgungsträger den Rentenbetrag als Bezugsgröße für den Ausgleich, muss er dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG vornehmen.b) Bei dem Ausgleich eines Rentenbetrags nach § 2 BetrAVG und dem eines Kapitalwerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG handelt es sich jeweils um unterschiedliche Berechnungsmethoden und Wertermittlungsansätze, die einem direkten Vergleich im Sinne einer rechtsmittelrechtlichen Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht zugänglich sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde der Antragsgegnerin die Entscheidung des Familiengerichts abgeändert worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 4.260 €

Normenkette:

BetrAVG § 2; BetrAVG § 4 Abs. 5; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 41 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 45 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 45 Abs. 2;

Gründe

I.