I.
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der am 21.3.1975 geschlossenen Ehe, aus der zwei in den Jahren 1982 und 1986 geborene Kinder stammen, nach nur kurzer Trennung (derzeit gut zwei Monate), infolge offen zu Tage getretener Homosexualität des Antragsgegners.
Sie beantragt, ihr für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Allein die nun eingestandene Homosexualität des Antragsgegners reiche nicht aus, einen Härtegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB anzunehmen, hierzu würden auch die vorgetragenen konkreten Besonderheiten nicht ausreichen. Schließlich stehe das "Antidiskriminierungsgesetz" einer anderen Beurteilung entgegen.
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