OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.12.2006
10 WF 1526/06
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1885
MDR 2007, 662
NJW 2007, 2052
OLGReport-Nürnberg 2007, 344
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 1951/06

Während der Ehe offen zu Tage getretene Homosexualität als unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 10 WF 1526/06

DRsp Nr. 2007/6692

Während der Ehe offen zu Tage getretene Homosexualität als unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB

»Die nach langjähriger Ehe offenbarte Homosexualität rechtfertigt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme einer "schweren Härte" im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB. Auch aus dem AGG ist nichts anderes herzuleiten.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der am 21.3.1975 geschlossenen Ehe, aus der zwei in den Jahren 1982 und 1986 geborene Kinder stammen, nach nur kurzer Trennung (derzeit gut zwei Monate), infolge offen zu Tage getretener Homosexualität des Antragsgegners.

Sie beantragt, ihr für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Allein die nun eingestandene Homosexualität des Antragsgegners reiche nicht aus, einen Härtegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB anzunehmen, hierzu würden auch die vorgetragenen konkreten Besonderheiten nicht ausreichen. Schließlich stehe das "Antidiskriminierungsgesetz" einer anderen Beurteilung entgegen.