BGH - Beschluss vom 13.12.2017
XII ZB 214/16
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 15 Abs. 1; VersAusglG § 15 Abs. 5; VersAusglG § 17; FamFG § 222 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 139
FamRZ 2018, 429
MDR 2018, 802
Vorinstanzen:
AG Stade, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 362/15
OLG Celle, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 8/16

Wahl des Ausgleichs in die Versorgungsausgleichskasse innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist durch eine i.S. des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigten Person; Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist; Externe Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen XII ZB 214/16

DRsp Nr. 2018/1799

Wahl des Ausgleichs in die Versorgungsausgleichskasse innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist durch eine i.S. des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigten Person; Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist; Externe Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes

FamFG § 222 Abs. 1 und 2 a) Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist den Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse, liegt darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG, sondern lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist.b) Informiert die ausgleichsberechtigte Person, die auf den Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist zunächst verzichtet hatte, das Gericht vor einer Entscheidung und innerhalb der Frist darüber, dass sie das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nunmehr anderweitig ausgeübt habe, muss das Gericht ihr Gelegenheit geben, bis zum Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist die Zustimmung des ausgewählten Versorgungsträgers gemäß § 222 Abs. 2 FamFG nachzuweisen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 2016 aufgehoben.