Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
A.
Die Betroffene begehrt die Eintragung ihrer Eigennamen als Vornamen und Geburtsnamen in das Eheregister.
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