OLG Koblenz - Beschluss vom 06.09.2013
13 UF 352/13
Normen:
AltZertG § 3 Abs. 1; AltZertG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 15 Abs. 2; VersAusglG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 309
Vorinstanzen:
AG Linz, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 19/11

Wahl eines Basisrentenvertrages (sog. Rürup-Rente) als Zielversorgung bei externer Teilung von Anrechten

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2013 - Aktenzeichen 13 UF 352/13

DRsp Nr. 2013/20594

Wahl eines Basisrentenvertrages (sog. Rürup-Rente) als Zielversorgung bei externer Teilung von Anrechten

Ein Basisrentenvertrag i.S.d. § 3 Abs. 1 AltZertG (sog. Rürup-Rente) stellt als staatlich geförderte Form der Altersvorsorge grundsätzlich eine angemessene Zielversorgung (§ 15 Abs. 2 VersAusglG) im Rahmen einer externen Teilung von Versorgungsanrechten dar. Wird ein Basisrentenvertrag i.S.d. § 2 Abs. 1 AltZertG (sog. Rürup-Rente) als Zielversorgung gewählt, führt die externe Teilung von Versorgungsanrechten bei dem Ausgleichspflichtigen gemäß § 3 Nr. 55b EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3a) aa) EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2b) aa) EStG nicht zu steuerplichtigen Einnahmen i.S.d. § 15 Abs. 3 VersAusglG. Das gilt auch während der Übergangsphase der Systemumstellung hin zur weitgehend nachgelagerten Besteuerung von Alterversorgungseinkünften. Besteht die Zielversorgung noch nicht, ist zur Sicherung der Einhaltung der in § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG genannten Kriterien der gewählte Zielversorgungsvertrag konkret in dem Beschlusstenor aufzunehmen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 26.03.2013 in Ziff. 1

a) b) 2. 3.