OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.11.2021
8 W 274/21
Normen:
FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1095
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen III 42/19

Wahl französischen Rechts für die Namensgebung eines KindesÄnderung eines GeburtsnamensErneute Rechtswahl zugunsten des deutschen RechtsAnwendbares RechtSpätere Eheschließung der Eltern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 8 W 274/21

DRsp Nr. 2022/3553

Wahl französischen Rechts für die Namensgebung eines Kindes Änderung eines Geburtsnamens Erneute Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts Anwendbares Recht Spätere Eheschließung der Eltern

1. Die in Art 10 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Verweisung auf § 1617c BGB setzt die Anwendbarkeit deutschen Rechts für den Geburtsnamen des Kindes voraus.2. Haben die seinerzeit nicht verheirateten Eltern nach der Geburt ihres Kindes eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und dabei den Geburtsnamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechts sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Wahl des deutschen Rechts für den Familiennamen des Kindes gemäß Art 10 Abs. 3 EGBGB in Anwendung des § 1617c I BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen.3. Für die Frage, ob nach einer gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffenen Rechtswahl die in § 1617c Abs. 1 BGB reglementierte Altersgrenze für das Erfordernis einer Anschlusserklärung des Kindes erreicht ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtswahl an, wenn diese erst nach Bestimmung des Ehenamens vorgenommen wird.

Tenor

1. 2. 3. 4.