BVerfG - Beschluß vom 22.07.2005
1 BvR 1465/05
Normen:
FGG § 50 ; HKiEntÜ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1657
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04
OLG Koblenz, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 501/05
OLG Koblenz, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 455/05
AG Koblenz, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04
AG Koblenz, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04
OLG Koblenz, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 368/05
AG Koblenz, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04
OLG Koblenz, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 216/05
AG Koblenz, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04
OLG Koblenz, vom 04.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 962/04
AG Koblenz, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04

Wahrnehmung der Rechte des Kindes im Verfahren nach HKiEntÜ; Bestellung eines Ergänzungspflegers

BVerfG, Beschluß vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1465/05

DRsp Nr. 2005/12824

Wahrnehmung der Rechte des Kindes im Verfahren nach HKiEntÜ; Bestellung eines Ergänzungspflegers

Bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren nach dem HKiEntÜ, die ohne Einschaltung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes zustande gekommen sind, sind im Wege einstweiliger Anordnung getroffene Rückführungsentscheidungen einstweilen auszusetzen.

Normenkette:

FGG § 50 ; HKiEntÜ;

Gründe:

Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors schriftlich abgefasst.

A. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im Namen und im Interesse seines 1994 geborenen Sohnes N. gegen Entscheidungen nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ) und nachfolgende Vollstreckungsentscheidungen.

Dem Beschwerdeführer steht aufgrund gerichtlicher Entscheidung die elterliche Sorge für seinen Sohn gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die in Belgien lebt, zu. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kindes ist der Wohnsitz der Mutter festgelegt. Am 4. September 2004 holte der Beschwerdeführer seinen Sohn zur Ausübung des Umgangsrechtes ab, brachte ihn jedoch in der Folge nicht wieder nach Belgien zurück.