Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß §
A. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im Namen und im Interesse seines 1994 geborenen Sohnes N. gegen Entscheidungen nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ) und nachfolgende Vollstreckungsentscheidungen.
Dem Beschwerdeführer steht aufgrund gerichtlicher Entscheidung die elterliche Sorge für seinen Sohn gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die in Belgien lebt, zu. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kindes ist der Wohnsitz der Mutter festgelegt. Am 4. September 2004 holte der Beschwerdeführer seinen Sohn zur Ausübung des Umgangsrechtes ab, brachte ihn jedoch in der Folge nicht wieder nach Belgien zurück.
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