BVerfG - Beschluß vom 20.08.2003
1 BvR 1354/03
Normen:
FGG § 50 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 86
NJW 2003, 3544
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 29.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 142/03

Wahrnehmung prozessualer Rechte von Minderjährigen in einem Sorgerechtsstreit

BVerfG, Beschluß vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1354/03

DRsp Nr. 2003/12495

Wahrnehmung prozessualer Rechte von Minderjährigen in einem Sorgerechtsstreit

Durch die Einführung des Verfahrenspflegers gem.§ 50 FGG ist der Gesetzgeber der Verpflichtung nachgekommen, für sorgerechtliche Verfahren in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht normative Regelungen zu schaffen, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantieren. Dazu bedurfte es der Regelung eines eigenen Antragsrechts des betroffenen Kindes nicht.

Normenkette:

FGG § 50 ;

Gründe:

Der 15-jährige Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Weigerung der Gerichte, ihm in dem Sorgerechtsstreit seiner Eltern die Stellung eines formell Beteiligten einzuräumen mit der Möglichkeit, Anträge zu stellen und insbesondere einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung zu beauftragen.