OLG Hamm - Beschluss vom 07.04.2017
15 W 135 /17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1828;
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen VI 112/16

Wahrnehmung rechtlicher Interessen unbekannter ErbenGenehmigung für eine Grundstücksveräußerung durch einen NachlasspflegerInteresse der Erben

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 15 W 135 /17

DRsp Nr. 2020/14340

Wahrnehmung rechtlicher Interessen unbekannter Erben Genehmigung für eine Grundstücksveräußerung durch einen Nachlasspfleger Interesse der Erben

Das Nachlassgericht muss bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung von Genehmigungen für Erklärungen eines Nachlasspflegers das Interesse der Erben im Entscheidungszeitpunkt berücksichtigen; bei unbekannten Erben ist nach objektiven Kriterien auf das wirtschaftlich und finanziell Vernünftige abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die noch unbekannten Erben des Erblassers.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 133.300,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1828;

Gründe

I

Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung errichtet. Er war ledig und ohne Abkömmlinge. Seine Eltern, deren einziges Kind der Erblasser war, und seine Großeltern sind vorverstorben.