BGH - Beschluss vom 06.07.2011
XII ZB 100/11
Normen:
FGG-RG Art. 111; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; ZPO § 517;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1575
MDR 2011, 1131
NJW-RR 2011, 1371
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 254/10
AG Schwarzenbek, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 132/09

Wahrung der Beschwerdefrist im Falle des fehlerhaften inhaltlichen Stützens eines Beschlusses des Familiengerichts auf das neue Verfahrensrecht

BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen XII ZB 100/11

DRsp Nr. 2011/13786

Wahrung der Beschwerdefrist im Falle des fehlerhaften inhaltlichen Stützens eines Beschlusses des Familiengerichts auf das neue Verfahrensrecht

Hat das Familiengericht seinen Beschluss in einer Umgangsrechtssache inhaltlich statt auf das gemäß Art. 111 FGG-RG fortgeltende frühere Recht fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützt, wird die Beschwerdefrist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Amtsgericht gewahrt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. April 2011 -XII ZB 553/10 -FamRZ 2011, 966).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Februar 2011 aufgehoben, soweit er die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Beschwerde betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FGG-RG Art. 111; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; ZPO § 517;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit einhergehende Verwerfung ihrer Beschwerde.