OLG Hamm - Urteil vom 13.11.1996
6 UF 293/95
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2 ; ZPO § 270 Abs. 3 § 580 Nr. 4 § 581 Abs. 1 § 586 Abs. 1, 2 ; StPO § 153 § 153a ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 759

Wahrung der Frist zur Erhebung einer Restitutionsklage gegen einen Unterhaltstitel; Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen kriminellen Vorgehens des Unterhaltsberechtigten

OLG Hamm, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 6 UF 293/95

DRsp Nr. 1997/5496

Wahrung der Frist zur Erhebung einer Restitutionsklage gegen einen Unterhaltstitel; Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen kriminellen Vorgehens des Unterhaltsberechtigten

1. Wird nach Erlaß eines Unterhaltsurteils (hier: auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt) gegen die Klägerin dieses Rechtsstreits ein Strafverfahren wegen Prozeßbetrugs und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage eingeleitet und zunächst vorläufig sowie dann nach Zahlung einer Geldbuße endgültig eingestellt, dann läuft die Frist für die Einreichung einer Restitutionsklage erst ab Mitteilung der endgültigen Einstellung.2. Wird die Restitutionsklage unmittelbar vor Ablauf der Frist eingereicht und kurze Zeit später (hier: eine Woche) nach Ablauf der Frist zugestellt, dann gilt § 270 Abs. 3 ZPO.3. Die erhebliche kriminelle Energie des Unterhaltsberechtigten, sich durch Prozeßbetrug und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage einen unberechtigten Titel zu verschaffen, führt zum Wegfall der Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2 ; ZPO § 270 Abs. 3 § 580 Nr. 4 § 581 Abs. 1 § 586 Abs. 1, 2 ; StPO § 153 § 153a ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien, aus der das am 23. März 1978 geborene Kind ... stammt, ist seit Anfang 1980 rechtskräftig geschieden.