BGH - Urteil vom 04.08.2010
XII ZR 7/09
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 330
FamRZ 2010, 1633
NJW 2010, 3097
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 377/08
AG Bad Kreuznach, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 390/07

Wahrung der Interessen eines Unterhaltsberechtigten durch den Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge mittels des Versorgungsausgleichs im Fall eines Erwerbs von Rentenanwartschaften für einen geringen Teil der Ehezeit; Bestimmung eines Maßstabes des angemessenen Lebensbedarfs anhand eines fiktiven, ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung stehenden, eigenen Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehegattens; Angemessenheit herabgesetzten Unterhaltsbedarfs zur Sicherung des Existenzminimums

BGH, Urteil vom 04.08.2010 - Aktenzeichen XII ZR 7/09

DRsp Nr. 2010/15084

Wahrung der Interessen eines Unterhaltsberechtigten durch den Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge mittels des Versorgungsausgleichs im Fall eines Erwerbs von Rentenanwartschaften für einen geringen Teil der Ehezeit; Bestimmung eines Maßstabes des angemessenen Lebensbedarfs anhand eines fiktiven, ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung stehenden, eigenen Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehegattens; Angemessenheit herabgesetzten Unterhaltsbedarfs zur Sicherung des Existenzminimums

a) Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.