SchlHOLG - Urteil vom 25.01.2002
15 UF 99/01
Normen:
BGB § 1585 b Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 177/99

Wahrung der Jahresfrist des § 1585 b Abs. 3 BGB durch PKH-Gesuch / Verzug durch Stufenmahnung

SchlHOLG, Urteil vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 15 UF 99/01

DRsp Nr. 2002/7003

Wahrung der Jahresfrist des § 1585 b Abs. 3 BGB durch PKH-Gesuch / Verzug durch Stufenmahnung

Die nach der PKH-Entscheidung unverzüglich erfolgte Zustellung der Klage gilt noch als "demnächst" i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO.

Normenkette:

BGB § 1585 b Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 15. Januar 1998 rechtskräftig geschieden. Mit der Klage verfolgt die Klägerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Januar bis einschließlich Mai 1999.