BGH - Beschluß vom 30.11.2006
III ZB 22/06
Normen:
StrEG § 13 ; ZPO § 167 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 220
BGHZ 170, 108
MDR 2007, 462
NJW 2007, 439
VersR 2007, 709
WM 2007, 808
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 2798/05
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6608/05

Wahrung der Klagefrist für die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen durch Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs

BGH, Beschluß vom 30.11.2006 - Aktenzeichen III ZB 22/06

DRsp Nr. 2007/167

Wahrung der Klagefrist für die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen durch Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs

»Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf, wahrt die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG auch durch einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag, wenn die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird.«

Normenkette:

StrEG § 13 ; ZPO § 167 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt vom beklagten Freistaat eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. November 2003 stellte das Amtsgericht fest, dass die Klägerin wegen im Einzelnen beschriebener strafprozessualer Maßnahmen zu entschädigen sei. Mit am 7. April 2005 zugegangenem Bescheid vom 31. März 2005 lehnte der Generalstaatsanwalt den Entschädigungsantrag der Klägerin ab.