BGH - Beschluß vom 18.10.2000
XII ZB 163/00
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluß vom 18.10.2000 - Aktenzeichen XII ZB 163/00

DRsp Nr. 2000/9693

Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Hat eine Landesversicherungsanstalt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels versäumt, so beginnt die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Zeitpunkt, als der zuständige Sachbearbeiter bei Anwendung der unter den gebotenen Umständen von der LVA als zur Einlegung und Durchführung der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts befugten Rechtsmittelführerin zu erwartenden Sorgfalt von der die Fristversäumung bekanntgebenden Verfügung hätte Kenntnis nehmen können. Durch Hinweise auf urlaubs- und krankheitsbedingte Engpässe in der Registratur ist der Darlegungspflicht insoweit nicht genügt.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 ;

Gründe: