OLG Hamm - Beschluss vom 08.10.2009
I-15 Wx 292/08
Normen:
EGBGB Art. 4; russ. FGB Art. 161 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 38
FamRZ 2010, 975
Rpfleger 2010, 24
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 368/07
AG Siegen, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 VI 105/07

Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts eines Spätaussiedlers aus Russland

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 292/08

DRsp Nr. 2009/24623

Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts eines Spätaussiedlers aus Russland

1. Art. 4 EGBGB nimmt die Rückverweisung an, die sich aus der kollisionsrechtlichen Bestimmung des am 01.03.1996 in Kraft getretenen Art. 161 Abs. 1 des russ. FGB (Wohnsitzanknüpfung des Güterrechtsstatus) ergibt. 2. Dies gilt auch insoweit, als die geänderte ausländische Kollisionsnorm zu einer nachträglichen Wandelbarkeit des Güterrechtsstatus nach Wegfall der nach deutschem Kollisionsrecht maßgebenden Anknüpfungstatsachen führt. 3. Der Senat hält an der gegenläufigen Versteinerungstheorie insoweit nicht mehr fest, als diese die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der ausländischen Kollisionsnormen ausschließt. 4. Auf die Erbfolge eines Spätaussiedlers, der nach seiner Eheschließung und Übersiedlung aus Russland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und nach dem Inkrafttreten des russ. FGB mit Wohnsitz in Deutschland verstorben ist, findet § 1371 BGB Anwendung.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 30.07.2007 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 4; russ. FGB Art. 161 Abs. 1;

Gründe:

I.)