Bei dem Überprüfungsverfahren nach § 120aZPO handelt es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um ein selbständiges Verfahren (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 131; OLG Hamm, FamRZ 2009, 1234; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1098; OLG Dresden, NJ 2008, 315). Gemäß § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Partei über die Folgen eines Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu belehren.
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