OLG Zweibrücken - Beschluß vom 12.10.1992 (3 W 77/92) - DRsp Nr. 1994/13640
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12.10.1992 - Aktenzeichen 3 W 77/92
DRsp Nr. 1994/13640
Waren die Beteiligten zum Zeitpunkt des Erwerbs des Namens polnische Staatsangehörige, so ist hinsichtlich des Namens der Beteiligten polnisches Recht anzuwenden und zwar auch dann, wenn die Beteiligten zugleich deutsche Volkszugehörige waren und durch die erfolgte Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 116 Abs. 1GG auch rückwirkend deutschen Staatsangehörigen zumindest gleichgestellt sind.Da die Beteiligten somit so zu behandeln sind, als ob sie zugleich polnische alsauch deutsche Staatsangehörige sind, ist zumindest nach den bis zum 01.09.1986 geltenden kollisionsrechtlichen Grundsätzen, die im vorliegenden Fall Anwendung finden, das Personalstatut nach der effektiven Staatsangehörigkeit zu bestimmen. Dies war zum Zeitpunkt des Erwerbs des Namens die polnische Staatsangehörigkeit.