Autor: Kottke |
Die Definition der im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Anwartschaften bestimmt § 2 Abs. 1 VersAusglG.
Das Gesetz erwähnt ausdrücklich die folgenden Anrechte, wobei die Aufzählung - das zeigt die Formulierung "insbesondere" - nicht abschließend ist:
gesetzliche Rentenversicherung (beispielsweise Deutsche Rentenversicherung Bund) |
Beamtenversorgung |
berufsständische Versorgungen (beispielsweise Versorgungswerke der Freiberufler) |
betriebliche Altersversorgungen (beispielsweise klassische Betriebsrenten, Direktversicherungen) |
private Alters- und Invaliditätsversorgung (beispielsweise Rentenversicherungen) |
Nicht ausgleichspflichtig sind beispielsweise folgende Leistungen:
Risikolebensversicherungen |
Übergangsgelder oder Abfindungen bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses |
Unfallrenten gleich welcher Art |
Leistungen aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) |
Durch die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht i.S.d.
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