2.3 Ausgleichspflichtige Anrechte

Autor: Kottke

Die Definition der im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Anwartschaften bestimmt § 2 Abs. 1 VersAusglG.

Häufigste Versorgungsformen

Das Gesetz erwähnt ausdrücklich die folgenden Anrechte, wobei die Aufzählung - das zeigt die Formulierung "insbesondere" - nicht abschließend ist:

gesetzliche Rentenversicherung (beispielsweise Deutsche Rentenversicherung Bund)

Beamtenversorgung

berufsständische Versorgungen (beispielsweise Versorgungswerke der Freiberufler)

betriebliche Altersversorgungen (beispielsweise klassische Betriebsrenten, Direktversicherungen)

private Alters- und Invaliditätsversorgung (beispielsweise Rentenversicherungen)

Nicht ausgleichspflichtig sind beispielsweise folgende Leistungen:

Risikolebensversicherungen

Übergangsgelder oder Abfindungen bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses

Unfallrenten gleich welcher Art

Leistungen aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII)

Kapitalleistungen

Durch die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht i.S.d. Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (beispielsweise Riester- oder Rürup-Rente) unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Damit unterliegen auch Kapitalleistungen aus diesen Versorgungen nunmehr dem Versorgungsausgleich und nicht dem Zugewinnausgleich. So sind auch im Fall der Gütertrennung solche Anrechte auszugleichen.

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