BFH - Urteil vom 28.07.2005
III R 48/03
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 3 § 171 Abs. 3 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ; EStG § 26 Abs. 1 § 26a § 26b ; FGO § 101 § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2230
BFH/NV 2005, 2082
BFHE 210, 393
BStBl II 2005, 865
DB 2005, 2389
DStRE 2005, 1234
FamRZ 2005, 1904
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 15/01

Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung; kein Ablauf der Festsetzungsfrist bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag auf getrennte Veranlagung

BFH, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen III R 48/03

DRsp Nr. 2005/16316

Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung; kein Ablauf der Festsetzungsfrist bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag auf getrennte Veranlagung

»1. Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im Tenor des Urteils ausgesprochene Verpflichtung nur auf die Veranlagung des Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die Veranlagung des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen war. 2. Der gegenüber dem beigeladenen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben und eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Auf Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005, 1657).

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 3 § 171 Abs. 3 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ; EStG § 26 Abs. 1 § 26a § 26b ; FGO § 101 § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: