BGH - Beschluss vom 20.04.2016
XII ZB 45/15
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1612b Abs. 1; EStG § 31 S. 3; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1246
DStR 2016, 14
FamRB
FamRZ 2016, 1053
FuR 2016, 465
MDR 2016, 711
NJW 2016, 1956
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 93 F 245/13
SchlHOLG, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 69/14

Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern; Bezug von Kindergeld bei konkurrierenden Berechtigungen; Anspruch eines geschiedenen Elternteils auf Auskehrung des hälftigen Kindergelds auf Grundlage des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 45/15

DRsp Nr. 2016/8924

Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern; Bezug von Kindergeld bei konkurrierenden Berechtigungen; Anspruch eines geschiedenen Elternteils auf Auskehrung des hälftigen Kindergelds auf Grundlage des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Zum isolierten Kindergeldausgleich beim Wechselmodell.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Januar 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 17. März 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 558 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller ab August 2013 monatlich jeweils

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ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind für das Kind M. , geboren am 20. Dezember 2000, mithin monatlich 46 € für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 47,50 € für den Zeitraum ab Januar 2016,

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