Die Revision gegen das Urteil des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft und Zahlung höheren Kindesunterhalts in Abänderung einer Jugendamtsurkunde aus dem Jahr 1997 in Anspruch.
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