BGH - Urteil vom 02.06.2010
XII ZR 124/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 1353; BGB § 1360; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1605 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 21
NJW 2011, 226
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 373/06
OLG Jena, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 397/07

Wechselseitiger Anspruch auf Information über die für die Höhe eines Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse aufgrund der Verpflichtungen der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft; Anforderungen an die Art und Weise einer Erteilung von für die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlichen Auskünften; Anspruch eines Ehegatten auf Vorlage von Belegen zum Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben zu Einkommensverhältnissen des Ehepartners

BGH, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen XII ZR 124/08

DRsp Nr. 2010/20151

Wechselseitiger Anspruch auf Information über die für die Höhe eines Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse aufgrund der Verpflichtungen der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft; Anforderungen an die Art und Weise einer Erteilung von für die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlichen Auskünften; Anspruch eines Ehegatten auf Vorlage von Belegen zum Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben zu Einkommensverhältnissen des Ehepartners

Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden.

Die Revision gegen das Urteil des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1353; BGB § 1360; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1605 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft und Zahlung höheren Kindesunterhalts in Abänderung einer Jugendamtsurkunde aus dem Jahr 1997 in Anspruch.