FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.2005
2 K 365/04
Normen:
EStG (2002) § 31 § 32 Abs. 6 § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 70 Abs. 2 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1h Art. 13 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 2d Art. 73 Art. 76 ; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1a ; GG Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1785

Wegen Geltung der EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 in der Schweiz seit dem 1.6.2002 kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Teilkindergeld für in der Schweiz als Grenzgänger berufstätige Eheleute, die für ihre in Deutschland lebenden Kinder eine Kinderzulage nach schweizerischem Recht beziehen; Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2005 - Aktenzeichen 2 K 365/04

DRsp Nr. 2005/16712

Wegen Geltung der EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 in der Schweiz seit dem 1.6.2002 kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Teilkindergeld für in der Schweiz als Grenzgänger berufstätige Eheleute, die für ihre in Deutschland lebenden Kinder eine Kinderzulage nach schweizerischem Recht beziehen; Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Kindergeld

1. Seit dem 1.6.2002 ist die Schweiz im Hinblick auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 so zu behandeln, als wäre sie Mitgliedstaat der EU. 2. Das Kindergeld nach dem EStG unterfällt als Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1h der VO (EWG) Nr.1408/71. 3. In der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätige Eheleute, die für ihre in Deutschland lebenden Kinder eine Kinderzulage nach schweizerischem Recht erhalten, haben seit dem 1.6.2002 nach dem Ausschließlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Teilkindergeld nach dem EStG. Diese Kollisionsregel ist sachlich gerechtfertigt und verstößt insbesondere nicht wegen einer Benachteiligung der Grenzgänger gegenüber in Deutschland Kindergeldberechtigten gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. 4. Der Kindergeldausschluss verstößt ebenfalls nicht gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Existenzminimums.