BGH - Beschluss vom 14.11.2012
IV ZR 219/12
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 95
FamRZ 2013, 376
FuR 2013, 330
NJW-RR 2013, 404
VersR 2013, 302
r+s 2013, 138
r+s 2014, 387
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 272/10
OLG Köln, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 160/11

Wegfall der Geschäftsgrundlage als Folge des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft i.R.e. sich jeweils wechselseitig ein Bezugsrecht nach dem Tod des Erstversterbenden einräumenden Lebensversicherung

BGH, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen IV ZR 219/12

DRsp Nr. 2013/617

Wegfall der Geschäftsgrundlage als Folge des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft i.R.e. sich jeweils wechselseitig ein Bezugsrecht nach dem Tod des Erstversterbenden einräumenden Lebensversicherung

1. Bei einer Versicherung für verbundene Leben kann eine einmal eingeräumte Bezugsberechtigung nur von beiden Versicherungsnehmern gemeinsam ausgeübt werden. 2. Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, beantwortet allein das Valutaverhältnis. Ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Valutaverhältnis entfallen, so kann der Erbe des Versicherungsnehmers dem Bezugsberechtigten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. 3.