OLG Hamm - Urteil vom 13.03.2002
29 U 6/01
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 31.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 88/00

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Zuwendung eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung unter Ehegatten nach Scheitern der Ehe

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 29 U 6/01

DRsp Nr. 2003/11175

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Zuwendung eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung unter Ehegatten nach Scheitern der Ehe

Hat ein Ehegatte dem anderen zu Ehezeiten in widerrufliches Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung zugewandt, so entfällt dieses nach Scheitern der Ehe nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung des Bezugsrechts war.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des im Jahre 1999 nach einem Krebsleiden verstorbenen ..., die Beklagte ist dessen Witwe.

Im Jahre 1976 schloss der damalige Arbeitgeber des Verstorbenen - letzterer war als Prokurist tätig - für diesen eine Lebensversicherung bei der ... zur Vers.-Schein Nr. ... (Bl. 5 ff. d.A.). Als Bezugsberechtigte dieser Versicherung waren für den Todesfall zu je 50 % angegeben "Ehefrau ... (= Klägerin) und Tochter ...)".

Die Ehe der Klägerin mit ... wurde im Jahre 1983 geschieden. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wurde auch der damalige Rückkaufswert der ... ausgeglichen.

Nachfolgend heiratete ... die Beklagte. Eine Änderung der Bezugsberechtigung bei der ... erfolgte bis zu dessen Tod nicht.

Der Verstorbene hinterließ keine Verfügungen von Todes wegen.