OLG Koblenz - Urteil vom 17.02.2005
7 UF 889/04
Normen:
BGB § 1408 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 420
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 353/04

Wegfall der Geschäftsgrundlage eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts

OLG Koblenz, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 7 UF 889/04

DRsp Nr. 2006/27422

Wegfall der Geschäftsgrundlage eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts

Wird einer der Ehegatten nach der Scheidung erwerbsunfähig und verfügt er über kein hinreichendes Einkommen mehr, so ist ein in einem Ehevertrag enthaltener wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen. Der andere Ehegatte ist jedoch nicht uneingeschränkt zum Unterhalt verpflichtet, sondern lediglich hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem Einkommen aus Erwerbsunfähigkeitsrente und dem Mindestbedarf.

Normenkette:

BGB § 1408 § 242 ;

Gründe:

Die Klägerin und der Beklagte sind seit dem 19.09.2000 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Auskunft und Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit ab 01.04.2004 in Anspruch. Das Amtsgericht hat angenommen, dass der Klägerin kein Unterhalt (nach § 1572 BGB) zusteht, und die Klage deshalb insgesamt abgewiesen.

Mir ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Auskunftsbegehren weiter.