Die Klägerin und der Beklagte sind seit dem 19.09.2000 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Auskunft und Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit ab 01.04.2004 in Anspruch. Das Amtsgericht hat angenommen, dass der Klägerin kein Unterhalt (nach § 1572 BGB) zusteht, und die Klage deshalb insgesamt abgewiesen.
Mir ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Auskunftsbegehren weiter.
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