BFH - Urteil vom 20.11.2003
III R 47/02
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1, 2 §§ 10 11 Abs. 1 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 395
BFHE 204, 161
BStBl II 2004, 229
DB 2004, 413
DStRE 2004, 270
NJW 2004, 1976
NZM 2004, 346
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2566/01

Wegfall des Anspruchs auf Kinderzulage

BFH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen III R 47/02

DRsp Nr. 2004/1239

Wegfall des Anspruchs auf Kinderzulage

»Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.«

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1, 2 §§ 10 11 Abs. 1 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben 1996 ein Einfamilienhaus, welches sie 1997 mit ihrem 1972 geborenen, im Studium befindlichen Sohn bezogen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 12. Januar 1998 auf jährlich 6 500 DM (Fördergrundbetrag von 5 000 DM + Kinderzulage 1 500 DM) für den Zeitraum von 1997 bis 2004 fest.

Bereits im Jahr 1998 hatte der Sohn eigene Einkünfte in Höhe von 11 588 DM erzielt. Im Streitjahr 1999 bezog er Einkünfte in Höhe von 18 098 DM.

Nach bekannt werden dieses Sachverhaltes setzte das FA die Eigenheimzulage ab 1999 gemäß § 11 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) neu auf jährlich 5 000 DM fest.