I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben 1996 ein Einfamilienhaus, welches sie 1997 mit ihrem 1972 geborenen, im Studium befindlichen Sohn bezogen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 12. Januar 1998 auf jährlich 6 500 DM (Fördergrundbetrag von 5 000 DM + Kinderzulage 1 500 DM) für den Zeitraum von 1997 bis 2004 fest.
Bereits im Jahr 1998 hatte der Sohn eigene Einkünfte in Höhe von 11 588 DM erzielt. Im Streitjahr 1999 bezog er Einkünfte in Höhe von 18 098 DM.
Nach bekannt werden dieses Sachverhaltes setzte das FA die Eigenheimzulage ab 1999 gemäß §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|