OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2005
II-5 UF 85/05
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1 ;

Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei längeren Wartezeiten zwischen Ausbildungsabschnitten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen II-5 UF 85/05

DRsp Nr. 2007/12062

Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei längeren Wartezeiten zwischen Ausbildungsabschnitten

Volljährige sind grundsätzlich gehalten, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen. Wartezeiten zwischen Ausbildungsabschnitten können zum Ende der Unterhaltspflicht führen. Wird der Antrag zum Besuch einer weiterführenden Schule ablehnend beschieden, hat der Volljährige bei Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Klage sich umgehend um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen, um seinen eigenen Lebensbedarf sicherzustellen.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: