OLG Koblenz - Beschluss vom 29.01.2013
11 UF 714/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 20/12

Wegfall des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf den Wegfall des Pensionsprivilegs in Übergangsfällen

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 11 UF 714/12

DRsp Nr. 2013/5077

Wegfall des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf den Wegfall des Pensionsprivilegs in Übergangsfällen

1. Der Wegfall des Pensionsprivileg nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1. September 2009 führt nur dann zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn weitere, den Ausgleichspflichtigen unangemessenen belastende Umstände hinzutreten.2. Ein (befristeter oder teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der wirtschaftliche Nachteil, der durch die sofortige Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs entsteht, für den Ausgleichsverpflichteten deshalb besonder schwerwiegend ist, weil er aufgrund Leistungsunfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Ausgleichsberechtigten den Betreuungs- und Barunterhalt für das bei ihm lebende gemeinsame minderjährige Kind sicherzustellen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete über eine zusätzliche Absicherung im Alter verfügt, der Ausgleichsberechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist und er nicht die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt.3. Die §§ 32 ff. sind nich anwendbar, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen Nachehelichenunterhalt sondern Kindesunterhalt zahlt