BGH - Urteil vom 23.11.2011
XII ZR 47/10
Normen:
BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamFR 2012, 6
FamRZ 2012, 197
FuR 2012, 131
MDR 2012, 97
NJW 2012, 309
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 660/09
OLG Düsseldorf, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 173/09

Wegfall eines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch Eheschließung als ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB

BGH, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen XII ZR 47/10

DRsp Nr. 2011/21786

Wegfall eines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch Eheschließung als ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB

a) Dass der Unterhaltspflichtige mit der Herabsetzung gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eines nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs - hier Anspruch auf Altersunterhalt - ausgeschlossen war, steht einer Herabsetzung und/oder Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB nicht entgegen.b) Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs stellt keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b BGB dar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1578b;

Tatbestand

Der 1939 geborene Kläger begehrt mit seiner Abänderungsklage den Wegfall des Unterhaltsanspruchs der 1932 geborenen Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau.