SchlHOLG - Urteil vom 31.08.2000
13 UF 166/99
Normen:
BGB § 242 § 1579 Nr. 2 § 1579 Nr. 6 ; StGB § 186 § 187 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 429
Vorinstanzen:
AG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 92 F 152/98

Wegfall nachehelicher Unterhaltspflicht - üble Verleumdung - gesteigerte Erwerbtätigkeit des Berechtigten

SchlHOLG, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 13 UF 166/99

DRsp Nr. 2001/149

Wegfall nachehelicher Unterhaltspflicht - üble Verleumdung - gesteigerte Erwerbtätigkeit des Berechtigten

Wer den Unterhaltsschuldner übel verleumdet, gefährdet seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch. Für den Unterhaltsberechtigten ergibt sich die Pflicht, in gesteigertem Maße einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Normenkette:

BGB § 242 § 1579 Nr. 2 § 1579 Nr. 6 ; StGB § 186 § 187 ;

Tatbestand:

:

Der Kläger begehrt Abänderung seiner durch Scheidungsfolgenvergleich titulierten Verpflichtung, nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen, mit dem Ziel, ab Mai 1998 erheblich geringere Beträge entrichten zu müssen.

Die am 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Flensburg vom 06.11.1997, rechtkräftig seit dem 04.02.1998, geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder

M, geb. am

H, geb. am

F, geb. am

N, geb. am

hervorgegangen. Nach Trennung der Parteien im Januar 1993 blieb D beim Kläger, während die jüngeren Kinder mit der Beklagten auszogen.