BVerwG - Beschluss vom 26.02.2020
1 WB 9.19
Normen:
BGB § 1896; WBO § 17 Abs. 3 S. 2;

Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Versetzung eines Soldaten; Anspruch auf wohnortnahe Verwendung wegen einer Bestellung zum Betreuer der Lebensgefährtin; Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes im Sinne der Versetzungsrichtlinien der Bundeswehr

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 1 WB 9.19

DRsp Nr. 2020/5450

Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Versetzung eines Soldaten; Anspruch auf wohnortnahe Verwendung wegen einer Bestellung zum Betreuer der Lebensgefährtin; Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes im Sinne der Versetzungsrichtlinien der Bundeswehr

Die Bestellung zum Betreuer der Lebensgefährtin stellt für sich genommen noch keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien der Bundeswehr dar, aus dem sich ein Anspruch auf wohnortnahe Verwendung ergeben kann.

Bei einer Lebensgefährtin handelt es sich nicht um eine Angehörige im Sinne von Nr. 206 ZE B-1300/46, deren Pflege den Anspruch eines Soldaten auf wohnortnahe Verwendung begründen könnte. Das gilt auch dann, wenn der Soldat gerichtlich bestellter Betreuer seiner Lebensgefährtin ist.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1896; WBO § 17 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt seine Versetzung nach A.

Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine derzeit festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. Juni 20... Zuletzt wurde er am 6. Dezember 2017 zum Hauptmann befördert. Er hat an der ... Betriebswirtschaftslehre studiert und gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) ... an. Er ist ledig, kinderlos und wohnt in A.