Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu.
Mit der Beschwerdebegründung wird sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob es mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß die mit § Abs. Satz 1 Nr. WPflG angestrebte Familienentlastung nur eintrete, wenn Geschwister, uneheliche Kinder der Mutter oder Adoptivbrüder Grundwehrdienst bzw. zweijährigen Wehrdienst geleistet haben, nicht jedoch, wenn (auch) ein Cousin als Verwandter in der Seitenlinie, der als sog. Pflegekind in der Familie des Wehrpflichtigen aufgewachsen ist, Grundwehrdienst oder zweijährigen Wehrdienst geleistet habe.
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