BVerwG - Beschluß vom 22.09.1999
6 B 135.98
Normen:
BGB § 1591 § 1592 § 1593 § 1630 § 1741 § 1752 § 1767 § 1773 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; JWG §§ 27 ff. ; KJHG § 33 ; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; WPflG § 24 Abs. 3 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 227
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 14.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 669/97

Wehrpflichtrecht; Familienrecht - Befreiung vom Wehrdienst nach der sog. Dritt-Brüder-Regelung; keine Anrechnung eines sog. Pflegebruders bei der Befreiung vom Wehrdienst

BVerwG, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 6 B 135.98

DRsp Nr. 2006/5404

Wehrpflichtrecht; Familienrecht - Befreiung vom Wehrdienst nach der sog. "Dritt-Brüder-Regelung"; keine Anrechnung eines sog. Pflegebruders bei der Befreiung vom Wehrdienst

»Der Umstand, daß der natürliche Bruder und ein sog. Pflegebruder den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr bereits geleistet haben, begründet keinen Anspruch des sog. Dritt-Bruders auf Befreiung vom Wehrdienst.«

Normenkette:

BGB § 1591 § 1592 § 1593 § 1630 § 1741 § 1752 § 1767 § 1773 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; JWG §§ 27 ff. ; KJHG § 33 ; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; WPflG § 24 Abs. 3 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu.

Mit der Beschwerdebegründung wird sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob es mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß die mit § Abs. Satz 1 Nr. WPflG angestrebte Familienentlastung nur eintrete, wenn Geschwister, uneheliche Kinder der Mutter oder Adoptivbrüder Grundwehrdienst bzw. zweijährigen Wehrdienst geleistet haben, nicht jedoch, wenn (auch) ein Cousin als Verwandter in der Seitenlinie, der als sog. Pflegekind in der Familie des Wehrpflichtigen aufgewachsen ist, Grundwehrdienst oder zweijährigen Wehrdienst geleistet habe.