BayObLG - Beschluß vom 28.08.1996
1Z BR 166/96
Normen:
BGB § 1378 Abs. 3, § 1837, § 1915, § 1960, § 2332 ; FGG § 20, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 75 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 47
BayObLGZ 1996, 192
FGPrax 1996, 227
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4386/96
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 717/91

Weisungsrecht des Nachlassgerichts gegenüber dem Nachlasspfleger

BayObLG, Beschluß vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 166/96

DRsp Nr. 1996/30429

Weisungsrecht des Nachlassgerichts gegenüber dem Nachlasspfleger

»1. Lehnt es das Nachlaßgericht ab, auf Anregung eines Miterben den Nachlaßpfleger anzuweisen, hinsichtlich einer Nachlaßverbindlichkeit in bestimmter Weise zu handeln, so steht dem Miterben gegen diese Verfügung ein Beschwerderecht zu. Das gilt auch dann, wenn gegen ihn ein Erbunwürdigkeitsverfahren anhängig ist, über das noch nicht rechtskräftig entschieden ist. 2. Dem Nachlaßgläubiger steht ein Beschwerderecht zu, wenn es das Nachlaßgericht ablehnt, den Wirkungskreis des Nachlaßpflegers zu erweitern, damit dieser eine Entscheidung über die dem Nachlaßgläubiger zustehende Forderung treffen kann. 3. Zu der Frage, in welchem Umfang das Nachlaßgericht dem Nachlaßpfleger Weisungen erteilen kann. 4. Zum Verjährungsbeginn bei einem Zugewinnausgleichsanspruch, der erst infolge rechtskräftiger Bestellung der Erbunwürdigkeit der anspruchsberechtigten Ehefrau entsteht.«

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 3, § 1837, § 1915, § 1960, § 2332 ; FGG § 20, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 75 ;

Gründe: