BayObLG - Beschluß vom 15.12.1998
3Z BR 272/98
Normen:
ZSEG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 741
NJWE-FER 1999, 153
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 144/98
AG Kulmbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 261/92

Weitere Beschwerde bei Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung

BayObLG, Beschluß vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 272/98

DRsp Nr. 1999/3762

Weitere Beschwerde bei Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung

»1. Die weitere Beschwerde ist nicht durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, wenn mit ihr geltend gemacht wird, der Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung sei nicht wegen Fristablaufs gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen.2. Die Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG beginnt erst mit der Beendigung des Betreueramts.«

Normenkette:

ZSEG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ;

Gründe: